Kündigung von Lowperformern rechtens
Können Unternehmen ihren Mitarbeitenden aufgrund erheblicher Minderleistungen fristlos kündigen? Hierzu hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ein wegweisendes Urteil gefällt. Den Fall schildert die Rechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp.
Zwei ehemalige Servicemitarbeiter des Bürgertelefons Bremen wurden von ihrer Arbeitgeberin, der Stadt Bremen, ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt. Als Begründung führte die Arbeitgeberin die erheblich unterdurchschnittlichen Telefoniezeiten der Gekündigten an. Die Mitarbeiter klagten gegen diese Kündigung und argumentierten, ihre Leistungen seien zwar unterdurchschnittlich gewesen, aber nicht betrügerisch.
Das Arbeitsgericht entschied jedoch zugunsten der Arbeitgeberin. Es stellte fest, dass die Kläger eine nachweisbare, erhebliche Minderleistung erbracht hätten, die auf eine vorsätzliche Vernachlässigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten schließen ließe: Statt den erwarteten 60 Prozent hätten sie nur zwischen 16 und 35 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Telefonaten verbracht.
Klare rechtliche Grundlage für den Umgang mit Minderleistern
„Diese Entscheidung bietet Unternehmen eine klare rechtliche Grundlage für fristlose Kündigungen von sogenannten Lowperformern, insbesondere wenn die Minderleistung klar messbar ist“, ordnet Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp, das Urteil ein. „Allerdings sollten Arbeitgebende eine Kündigung aufgrund verminderter Leistungen gründlich vorbereiten. Im Zweifelfall empfehlen wir hierbei eine rechtliche Beratung, um die Chancen richtig einschätzen zu können.“
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Quelle Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ CCAW PR und Text