Die Energiepreise steigen, die Inflation ist deutlich spürbar. Viele Menschen suchen deshalb jetzt das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin, um monetäre Unterstützung zu fordern. Dabei sind Gehaltserhöhungen nicht die einzige Möglichkeit, weiß die Kanzlei Wittig Ünalp.
Das Problem bei Gehaltserhöhungen ist, dass meist nur wenig Geld davon auf dem Konto der Mitarbeitenden landet. Auch für die Unternehmen steigen die Kosten für Steuern und Sozialabgaben deutlich. Deshalb rät Wittig Ünalp dazu, über Alternativen nachzudenken. Das können steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Sachbezüge und Zuschüsse sein. Dafür fallen meist keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mehr Geld auf dem Konto, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reduziert die Lohnnebenkosten im Vergleich zur einfachen Gehaltserhöhung.
Sachbezüge im Überblick
Früher handelte es sich bei Sachbezügen meist um den klassischen Tankgutschein. Heute fallen darunter auch vergünstigte Tickets für Bus und Bahn, ein E-Dienstwagen oder ein E-Bike. „Wie groß dabei die Ersparnis auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ist, hängt von diversen Faktoren wie der Steuerklasse und dem Wert des Sachbezugs ab“, sagt Karsten Kahlau, Rechtsanwalt bei der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp.
„Im Vergleich zum privaten Kauf eines E-Bikes kann man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer abhängig vom Leasingvertrag des Unternehmens jedoch erfahrungsgemäß bis zu 40 Prozent sparen.“ Bei E-Dienstwagen kann die monatliche Einsparung von Steuer- und Sozialabgaben aufseiten der Arbeitnehmenden bei 20.000 Kilometern im Jahr bei ungefähr 140 Euro pro Monat liegen. Die genaue Einsparung ist stark von der Höhe des geldwerten Vorteils abhängig. Für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsteht bei beiden Beispielen ein Steuer- und Beitragsvorteil.
Beispiel: Zuschuss
Auch Zuschüsse zu den Kindergartengebühren oder anderen privaten Ausgaben können ein Hebel sein, um das Nettogehalt zu optimieren. „Zahlt ein Unternehmen den Mitarbeitenden zum Beispiel monatlich einen Zuschuss von 50,00 Euro für die private Internetnutzung, wären das 600,00 Euro netto zusätzlich pro Jahr. Bei einer klassischen Gehaltserhöhung von 600,00 netto in der Steuerklasse 3 würden für das Unternehmen aber mindestens die doppelten Kosten anfallen.
Bei dem Zuschuss sind hingegen pauschal nur 25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Aus diesem Grund ist der Zuschuss insbesondere dann geeignet, wenn die finanzielle Lage des Unternehmens keine Gehaltserhöhung erlaubt“, erklärt Karsten Kahlau. „Wichtig: Der Maximalbetrag liegt bei 50 Euro pro Monat und es kann nur exakt der Betrag bezuschusst werden, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Die Unternehmen müssen diese Kosten kennen und bei einer Steuerprüfung nachweisen können.“
Insofern sind Sachleistungen und Zuschüsse eine Win-win-Situation für Arbeitgebende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Die Unternehmen zahlen weniger als bei einer klassischen Gehaltserhöhung, die Arbeitnehmenden erhalten dennoch einen spürbaren Zuschuss zum Nettogehalt. „Hierbei gibt es allerdings rechtliche Fallstricke. Die Unternehmen sollten sich durch eine Steuerberatung absichern und arbeitsrechtlich unterstützen lassen. Eventuell können die Leistungen zur Erprobung auch zunächst befristet – beispielsweise bis zum Jahresende – eingeführt werden“, rät Karsten Kahlau.
Über Wittig Ünalp:
Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de
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Quelle CCAW PR und Text