Samstag, Dezember 28, 2024
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Berghegger gegen Arbeitspflicht für Flüchtlinge

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes hat vor einer Arbeitspflicht für Asylbewerber gewarnt. „Um mehr Asylbewerber in Arbeit zu vermitteln, ist eine Arbeitspflicht weder nötig noch zielführend“, sagte Hauptgeschäftsführer Andre Berghegger den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagausgaben). „Es bedarf nur eine Anpassung der aktuellen Regeln, über die wir zwingend diskutieren sollten.“

Aktuell dürften Migranten nicht arbeiten, solange sie sich im Asylverfahren befänden, erinnerte Berghegger. „Wenn angemahnt wird, dass zu wenig Geflüchtete arbeiten, muss der erste logische Schritt sein, die Asylverfahren beschleunigt zu einem Abschluss zu bringen. Auch kann es eine Chance sein, die Beschäftigungsmöglichkeiten schon im laufenden Asylverfahren zu eröffnen, wenn die vorläufige Prüfung ein Recht auf Asyl erwarten lässt.“

Menschen, deren Asylantrag voraussichtlich positiv beschieden werde, sollten so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen, bekräftigte Berghegger. Doch dürfe „eine pauschale Arbeitsmöglichkeit für alle Geflüchteten ab dem ersten Tag bis hin zu einer Arbeitspflicht“ nicht dazu führen, weitere Anreize für die Flucht nach Deutschland zu schaffen.

Die Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit steht seit 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz. Hierbei geht es um Arbeit, die „sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde“. Eine Rechtsgrundlage für eine Pflicht für Tätigkeiten im privaten Sektor gibt es nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 kann der Gesetzgeber von Leistungsempfängern verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Mitwirkungspflichten, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der „Besserung“ gerichtet sind, seien allerdings ausgeschlossen, argumentierte das Gericht. Laut Grundgesetz darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug und eine allgemeine, für alle gleiche, öffentliche Dienstpflicht.


Foto: André Berghegger (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Foto/Quelle: dts

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