Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Immobilienmakler dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reservierungsgebühren von Kaufinteressenten verlangen. Entsprechende vereinbarte Verpflichtungen seien unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied.
Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus Sachsen, bei dem eine Maklerin mit Kaufinteressierten einen Reservierungsvertrag geschlossen hatte. Damit hatte sie sich verpflichtetet, das Grundstück gegen Zahlung einer Gebühr bis zu einem festgelegten Datum für die Interessenten vorzuhalten. Nachdem diese später vom Kauf Abstand genommen hatten, verlangten sie die Rückzahlung dieser Gebühr und verklagten dementsprechend die Maklerin. In den Vorinstanzen war die Klage abgewiesen worden, der BGH entschied nun aber zugunsten der Kläger.
Begründet wurde das Urteil damit, dass es sich beim Reservierungsvertrag nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handele. Dass er in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, stehe dem nicht entgegen, so die Karlsruher Richter. Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden „unangemessen“ und sei daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Gebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und sich aus dem Vertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergäben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Außerdem komme er der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich.
Das widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet sei, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt habe, so das Gericht (Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22).
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