Sonntag, Dezember 22, 2024
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Über das Risiko der Scheinselbstständigkeit

In letzter Zeit berichten die Medien des öfteren über Scheinselbstständigkeit, vor allem bei Paketdienstleistern. Was genau ist Scheinselbstständigkeit und wie vermeidet man diese? Was droht Unternehmen, die Scheinselbstständige beschäftigen? Auch Interim-Manager sind häufig von diesen Vorwürfen betroffen.

Maximilian Schreiber ist Spezialist für Business Consulting und Interim-Management und kennt diese Problematik. Als Gründerberater, Fördermittelexperte und Geschäftsführer der RSC GmbH weiß er, worauf geachtet werden muss, um nicht bei einer Prüfung als scheinselbstständig eingestuft zu werden.

Worum geht es bei der sogenannten Scheinselbstständigkeit?

Bei einer Scheinselbstständigkeit handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Selbstständiger anhand bestimmter Kriterien tatsächlich eher als Arbeitnehmer, nicht aber als Selbstständiger, eingestuft wird. Die Überprüfung des Scheinselbstständigkeits-Status erfolgt in der Regel durch die Deutsche Rentenversicherung und hat hauptsächlich den Zweck, Arbeitnehmer zu schützen.

Da Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angemeldet werden müssen, ist der Hintergrund aber auch der, dass Leistungsansprüche des Arbeits- und Sozialrechts gesichert werden sollen. Selbstverständlich sind die Repräsentanten der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an möglichst vielen Beitragszahlern interessiert, schießen jedoch dann bei ihren regelmäßigen Überprüfungen aber auch übers Ziel hinaus.

Was sind die typischen Selbstständigen-Merkmale?

Grundsätzlich tragen Selbstständige das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit allein und haben die volle Entscheidungsfähigkeit über die Erledigung ihrer Aufgaben. Sie sind nicht weisungsgebunden und nicht in die betriebliche Organisation der Auftraggeber involviert.

Wichtig ist aber auch die Art bzw. Gestaltung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber: Wie viele weitere Auftraggeber hat der Selbstständige? Gibt es eigene Betriebsräume und eventuell sogar Angestellte? Wird mit eigenen Materialien und Geräten gearbeitet? Existiert ein Internetauftritt mit dazugehöriger Werbung? Etc.

Was spricht für eine Scheinselbstständigkeit?

Arbeitet ein Auftragnehmer nur für einen einzigen Auftraggeber, bezieht also mindestens 5/6 seines Einkommens aus dieser Zusammenarbeit, ist dies ein erstes Indiz für eine Scheinselbstständigkeit. Erschwerend käme noch hinzu, wenn ein Auftraggeber an Teamsitzungen teilnimmt, in einem Dienstplan vermerkt wird, die Büroräume sowie Materialien etc. des Auftraggebers verwendet und beispielsweise auch die Kantine vor Ort nutzt. Sobald ein Auftragnehmer Weisungen entgegennimmt und sich zeitlich und örtlich verpflichtet, deutet dies auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis hin.

Bei einer Prüfung werden jedoch nicht die einzelnen Kriterien für sich allein betrachtet, sondern die Gesamtsituation. Treffen also einzelne der genannten Merkmale auf einen Auftragnehmer zu, bedeutet das nicht sofort, dass er als Scheinselbstständiger zählt.

Wann erfolgt eine Prüfung der Rentenversicherung?

Neben der Deutschen Rentenversicherung führen auch Arbeitsgerichte, das Finanzamt oder Sozialversicherungen Prüfungen durch. Dazu gibt es fast immer einen Anlass. Der Auftrag zur Prüfung kann beispielsweise durch die Krankenkasse kommen, wenn diese Beiträge nachfordern möchte.

Möchte ein Auftraggeber eine Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer beenden, kann aber auch er eine solche Prüfung fordern. Es kann deshalb alle Selbstständigen treffen, die Auftragsarbeiten ausführen.

Wie wird geprüft?

Die prüfende Stelle wird sich alle geschlossenen Verträge ansehen und auch feststellen, in welcher Form die Zusammenarbeit stattfindet. Hier kommen die bereits genannten Kriterien ins Spiel. Zudem wird die Rentenversicherung oder das Arbeitsgericht etc. auch prüfen, wie viele weitere Auftraggeber ein Selbstständiger hat und wie sich die Verteilung der entsprechenden Einnahmen gestaltet.

Fällt die Prüfung positiv aus, wird also eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, muss der geprüfte Auftraggeber hohe Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachzahlen.

Fazit:

Für eine Zusammenarbeit ist es besonders wichtig, alle Details vertraglich konkret festzuhalten. Da dies bei einer Prüfung jedoch nicht ausreicht, müssen auch definierte Regelungen strikt umgesetzt werden. Das heißt, der Selbstständige hat bei seiner Arbeit eine Distanz zur Arbeitsstätte des Auftraggebers zu wahren und darf keine Weisungen entgegennehmen. Er muss sich zudem selbst mithilfe von Versicherungen absichern und das betriebliche Risiko seines Unternehmens gänzlich selbst tragen.

Kennt man die Kriterien der Scheinselbstständigkeit und erfüllt alle, die mit einer tatsächlichen Selbstständigkeit einhergehen, kann man einer Prüfung problemlos standhalten. Da jedoch viele Auftraggeber eine Prüfung fürchten, werden häufig gar nicht erst weitere Aufträge an Solo-Selbstständige vergeben, was für diese natürlich existenzgefährdend sein kann.

Autor:

Maximilian Schreiber ist Interim-Manager, Gründerberater, Fördermittelexperte und Geschäftsführer der RSC GmbH. Nach seinem Wirtschaftrechtsstudium spezialisierte er sich auf die staatliche Fördermittelthematik. In seiner über 10-jährigen Tätigkeit als Unternehmer sammelte er die notwendige praktische Erfahrung auch durch eigene Beantragung von Fördermitteln in verschiedenen Branchen, was er heute nutzt, um anderen Unternehmen und Gründern mehr Liquidität durch staatliche Fördermittel zu verschaffen. Maximilian Schreiber betreut Kunden im gesamten DACH-Raum.

Bildquelle Maximilian Schreiber

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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